Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen – Printwerbung

1. Allgemeines
  1. Diese AGB gelten für alle Leistungen des Zentralverbandes der Kleingärtner GmbH (in der Folge „Verlag“) im Zusammenhang mit „Werbeeinschaltungen“ Dritter (in der Folge „Auftraggeber“), insbesondere mit Anzeigen/Inseraten, Beilagen und Sonderwerbeformen jeglicher Art, in den von ihr verlegten Printmedien, soweit sich nicht aufgrund der Natur der Sache durch schriftliche Einzelvereinbarung Abweichendes ergibt.
  2. Der Auftraggeber stimmt zu, dass allenfalls von ihm verwendete AGB im Zweifel selbst dann von den nachstehenden AGB verdrängt und somit allein letztere dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werden, wenn die AGB des Auftraggebers unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen des Verlages gelten daher nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.
  3. Soweit in diesen AGB Schriftform gefordert ist, genügen sowohl E-Mail als auch Fax. E-Mail genügt jedoch nur dann der Schriftform, wenn die automatisch vom Mailprogramm des Verlags angeforderten Übermittlungs- und Lesebestätigungen vom Auftraggeber zurückbestätigt werden. Sollte eine Übermittlungs- und Lesebestätigung beim E-Mailprogramm des Auftraggebers aus technischen Gründen nicht möglich sein, ist stattdessen eine ausdrückliche Bestätigungsmail zurück zu senden.
2. Auftragserteilung
  1. Die Auftragserteilung muss schriftlich erfolgen. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Verlages zustande, es sei denn, dass der Verlag die Auftragsannahme auf andere Weise zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund der Auftragserteilung). Mündliche (Zusatz-)Vereinbarungen mit sowie Auskünfte durch Verlags-Mitarbeiter/Innen, die nicht schriftlich bestätigt werden, binden den Verlag nicht.
  2. Die Vertragssprache und Geschäftssprache ist deutsch, alle Dokumente wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Gutschriften werden in deutscher Sprache ausgestellt.
  3. Der Verlag behält sich vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
  4. Der Auftraggeber hat sich vor Auftragserteilung über den jeweils gültigen Anzeigentarif, die Höhe der anfallenden Abgaben (insbesondere Werbeabgabe und Umsatzsteuer) und über die für seine Werbeeinschaltung relevante Rechtslage zu informieren.
  5. Für Inhalt, äußere Form und rechtliche (z.B. wettbewerbs-, urheber-, medien-, persönlichkeits- und verwaltungsrechtliche) Zulässigkeit einer Werbeeinschaltung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Dieser sichert ausdrücklich zu, dass die Werbeeinschaltung gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, den Verlag bzw. den Medieninhaber der betroffenen Druckschrift sowie deren Organe und Mitarbeiter hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Werbeeinschaltung ergeben, vollkommen schad- und klaglos zu halten. Bei Ansprüchen nach dem UWG gilt dies unabhängig davon, ob sie von Mitbewerbern des Auftraggebers oder des Verlages geltend gemacht werden. Die Kosten für gerichtlich aufgetragene Gegendarstellungen, sonstige Mitteilungen nach dem MedienG oder Urteilsveröffentlichungen sind dem Verlag nach dem jeweils geltenden Anzeigentarif zu ersetzen. Der Verlag ist zu einer Prüfung gerichtlich aufgetragener Einschaltungen nicht verpflichtet. Die Ersatzpflicht des Auftraggebers umfasst auch sämtliche Vertretungs- und Verfahrenskosten infolge außergerichtlicher oder gerichtlicher Abwehr von Ansprüchen Dritter. Die Auswahl der Rechtsvertretung obliegt dem Verlag.
3. Auftragsabwicklung
  1. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige und frei Haus erfolgende Bereitstellung der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Daten/Informationen und Werbemittel (insbesondere Druckunterlagen und Beilagen). Druckunterlagen betreffend hat dies entsprechend den Richtlinien der digitalen Datenübertragung (abrufbar unter „www.kleingaertner.at“) zu erfolgen.
  2. Der Verlag ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber beigestellten Daten/Informationen und Werbemittel verpflichtet, weder in rechtlicher Hinsicht noch in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder allfällige Fehler. Der Verlag ist auch nicht zu deren Aufbewahrung verpflichtet. Der Verlag wird sich jedoch bemühen, die bereitgestellten Daten/Informationen und Werbemittel sowie die Daten/Informationen über die letztlich veröffentlichte Werbeeinschaltung für einen Zeitraum von 3 Monaten nach Veröffentlichung aufzubewahren.
  3. Der Verlag behält sich die Vornahme von Abkürzungen, die den Sinn einer Wortanzeige nicht verändern, sowie die Text-Setzung nach den Regeln der neuen Rechtschreibung vor.
  4. Der Verlag ist auch ohne diesbezüglichen Auftrag berechtigt, die Werbeeinschaltung als „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“, „Werbung“ oder sonst wie im Sinne des § 26 MedienG zu kennzeichnen. Ob eine solche Kennzeichnung notwendig oder zweckmäßig ist, entscheidet allein der Verlag. Sollte die Kennzeichnung auf Wunsch des Auftraggebers unterlassen oder modifiziert werden, haftet dieser für jeden dem Verlag daraus erwachsenden Nachteil.
  5. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers hergestellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
  6. Durch Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung oder bereitgestellter Daten/Informationen (zB Druckunterlagen) entstehende Kosten werden dem Auftraggeber verrechnet.
  7. Telefonisch mitgeteilte Änderungswünsche müssen nachträglich - jedoch noch vor Anzeigenschluss – schriftlich bestätigt werden.
  8. Reicht die beauftragte Anzeigengröße für die gewünschte Layout-Gestaltung oder die Einhaltung der vorgegebenen Schriftgröße nicht aus, hat der Auftraggeber die volle Abdruckhöhe zu bezahlen.
  9. Anzeigen, die höher als 90 % der Satzspiegelhöhe sind, werden aus umbruchtechnischen Gründen mit der gesamten Blatthöhe (Satzspiegel) berechnet.
  10. Platzierungswünsche sind für den Verlag nur bei Leistung des Platzierungszuschlages bindend.
  11. Farbabweichungen gegenüber dem Original bleiben aus drucktechnischen Gründen vorbehalten.
  12. Im Fall rechtlicher Komplikationen, insbesondere der Beanstandung der Werbeeinschaltung durch den Werberat, behält sich der Verlag das Recht vor, die Werbeeinschaltung zu stoppen, vom Auftraggeber eine den Vorgaben des Werberates entsprechende Adaptierung zu verlangen oder aus diesem Grund vom Auftrag zurückzutreten.
  13. Der Verlag behält sich vor, die Auftragsdurchführung – ohne Angabe von Gründen – von einer Vorauszahlung oder hinreichender Sicherstellung abhängig zu machen.
  14. Sollte der Auftraggeber gesetzliche Verpflichtungen zur Kennzeichnung seines Unternehmens (etwa bei Anbot gewerblicher Dienstleistungen gem. § 63 GewO) nicht einhalten, ist der Verlag bei begründetem Verdacht eines Gesetzesverstoßes zur Bekanntgabe des Namens und der Adresse des Auftraggebers an Dritte (z.B. Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb) berechtigt. Der Verlag ist generell berechtigt, Name und Adresse des Auftraggebers demjenigen mitzuteilen, der Ansprüche aus angeblichen Rechtsverletzungen durch die Werbeeinschaltung behauptet.
4. Verrechnung und Zahlungsbedingungen
  1. Die Abrechnung erfolgt nach dem bei Auftragsannahme gültigen Anzeigentarif. Änderungen der Anzeigenpreise treten auch im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung sofort (auch unterjährig) in Kraft, insbesondere bei Aufträgen, die auf regelmäßig wiederkehrende Veröffentlichungen oder solche während eines vorweg bestimmten, längeren Zeitraumes gerichtet sind.
  2. Der Anzeigenpreis gemäß Anzeigentarif errechnet sich grundsätzlich aus dem Millimeterpreis. Angeführte Preise für Fixformate stellen Stückpreise dar.
  3. Die angegebenen Preise verstehen sich exklusive allfälliger Nebenkosten, Werbeabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer.
  4. Rechnungen sind 30 Tage netto nach Erhalt zur Zahlung fällig. Zahlungen haben ohne Abzug in bar, oder per Überweisung auf das vom Verlag bekannt gegebene Konto zu erfolgen. Überweisungen gelten als rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag spätestens 35 Tage nach Rechnungsdatum dem Verlags-Konto gutgeschrieben wurde.
  5. Ein Anspruch auf Mengenrabatt auf Basis der Mengenstaffel besteht nur dann, wenn ein solcher vom Verlag schriftlich (z.B. durch eine Auftragsbestätigung) zugesagt wurde. Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Aufträge, die bereits vor Abschluss der Rabattvereinbarung erteilt wurden, können bei der Rabattabrechnung nicht (rückwirkend) berücksichtigt werden. Rabatte können mit Zustimmung des Verlages sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ablauf des Rabattjahres gutgeschrieben werden. Der Verlag behält sich eine Änderung dieser Verrechnungsart jederzeit vor. Rabattabrechnungen sind schriftlich spätestens 3 Monate nach Ablauf des Rabattjahres anzufordern.
  6. Rabatte und sonstige Sonderkonditionen werden allein nach Maßgabe des tatsächlich realisierten Anzeigenumfanges gewährt. Wird dieser Umfang gemäß Mengenstaffel oder sonstiger Nachlassvorgabe nicht erreicht, behält sich der Verlag das Recht vor, dem Auftraggeber nach Ablauf der Jahresfrist eine Rabattnachbelastung, wobei Zinsen in Höhe von 12 % p.a. für den Fehlbetrag anfallen, zu verrechnen.
  7. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 4 Wochen ab dem Ausstellungsdatum schriftlich geltend zu machen.
  8. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a. zu bezahlen und ist zudem verpflichtet, die dem Verlag entstandenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Dies betrifft nicht nur gerichtlich bestimmte, sondern auch vorprozessuale Kosten. Zahlungen werden zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Der Verlag ist berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung anzurechnen.
  9. Bei Zahlungsverzug oder -einstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder diesbezüglichem Eröffnungsantrag ist der Verlag berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber – aus welchem Titel auch immer – fällig zu stellen. Allenfalls gewährte Nachlässe, Rabatte, Skonti, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen verfallen. Zudem kann der Verlag bei Zahlungsverzug des Auftraggebers die Durchführung bereits angenommener Aufträge von einer Vorauszahlung abhängig machen.
  10. Bei Zurückziehung von Aufträgen bis zum Anzeigenschluss werden dem Auftraggeber keine Stornokosten verrechnet. Sollte die Stornierung aus technischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können (Einschaltung z.B. bereits in Druck), wird der gesamte, für die Werbeeinschaltung vereinbarte Preis verrechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
  11. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag Anrecht auf volle Bezahlung der veröffentlichten Werbeeinschaltung, wenn der Auftrag mit 75 % der Kalkulationsauflage erfüllt ist. Bei einer Erfüllung unter 75 % ist die Leistung aliquot zu bezahlen.
5. Gewährleistung und Haftung
  1. Allfällige Reklamationen sind bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und/oder sonstigen Ersatzansprüchen innerhalb von 8 Tagen ab Erscheinen der Werbeeinschaltung (einlangend) schriftlich und begründet geltend zu machen, widrigenfalls die vom Verlag erbrachte Leistung als genehmigt gilt.
  2. Bei telefonischer Auftragserteilung oder telefonischer Auftragsänderung übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe (Haftungsausschluss insbesondere für Hör- oder Satzfehler).
  3. Der Verlag übernimmt keine Haftung für die vom Auftraggeber beigestellten Daten/Informationen und Werbemittel jeglicher Art, sich daraus ergebende Satzfehler und andere Mängel hat allein der Auftraggeber zu vertreten. Die Verwendung durch den Verlag erfolgt unter Beachtung der üblichen Sorgfalt, der Verlag haftet nicht für deren Beschädigung oder Verlust.
  4. Die Gewährleistung und Haftung des Verlages für Fälle der Unmöglichkeit der Leistung und höherer Gewalt oder des gänzlichen oder teilweisen Nichterscheinens der Werbeeinschaltung aufgrund von nicht aus Verschulden des Verlages liegenden technischen Mängeln ist ausgeschlossen.
  5. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe von Werbeeinschaltungen auf Basis der vom Auftraggeber beigestellten, den in Punkt III.1. genannten Richtlinien entsprechenden Druckunterlagen. Beigestellte Probedrucke und Proofs, welche nicht auf Auflagenpapier oder mit simulierter Papierweiße sowie nicht mit angegebener Farbdichte, ohne simulierter Punktzunahme und Farbannahme des Zeitungsdrucks erstellt sind, stellen keine farbverbindliche Vorgabe dar.
  6. Für geringfügige Mängel/Minderleistungen wird keine Gewähr geleistet und nicht gehaftet. Wird etwa über Wortanzeigen Farbe gedruckt (Shadow print), dadurch jedoch die Lesbarkeit nicht beeinträchtigt, begründet dies keinen Anspruch gegen den Verlag. Ebenso begründen vom Verlag zu vertretende Druckfehler, die den Sinn der Anzeige nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ersatz- oder Preisminderungsansprüche.
  7. Die Produktion erfolgt aus Aktualitätsgründen auf Schnelllaufautomaten, weshalb bei Sonderwerbeformen (Kleber, Beihefter, Tip-on-Cards usw.) aus technischen Gründen eine 100%ige Streuung nicht garantiert werden kann. Eine Toleranzgrenze von 5 % gilt als vereinbart.
  8. Wird der Erscheinungstermin der Werbeeinschaltung aus technischen Gründen ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers verschoben, kann weder die Zahlung verweigert noch Preisminderung oder Schadenersatz verlangt werden. Generell wird für das Erscheinen der Werbeeinschaltung in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen keine Gewähr geleistet und nicht gehaftet. Ausgenommen sind Aufträge, deren Wirksamkeit ausdrücklich von der Einhaltung bestimmter Termine oder – bei Bezahlung des tariflichen Platzierungszuschlages – von einer bestimmten Platzierung abhängig gemacht wird.
  9. Im Falle erheblicher, vom Verlag zu vertretender Mängel (z.B. Unvollständigkeit der Werbeeinschaltung mit wesentlicher Beeinträchtigung der Werbewirkung; Nichterscheinen der Zeitung oder der Werbeeinschaltung), wird Ersatz durch Nachholung der mangelfreien Werbeeinschaltung zum nächstmöglichen Termin geleistet. Ein Preisminderungsanspruch besteht nur, wenn die Ersatzeinschaltung für den Auftraggeber unzumutbar ist. Weitergehende Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen.
  10. Soweit eine Haftung des Verlages für Schäden des Auftraggebers nach diesen AGB oder allgemeinen Rechtsvorschriften in Betracht kommt, besteht diese nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ausgenommen bei Vorsatz, ist die Haftung mit dem auf den betroffenen Teil der Auflage entfallenden anteiligen Einschaltungsentgelt absolut begrenzt und für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, reine Vermögensschäden sowie für alle mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Insbesondere ist eine Haftung des Verlages für Schäden, die durch Nichterscheinen der Werbeeinschaltung an einem bestimmten Tag oder durch Druck-, Satz- oder Platzierungsfehler entstehen, ausgeschlossen.
6. Schlussbestimmungen
  1. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der internationalen Verweisungsnormen anwendbar.
  2. Als Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt Wien.
  3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Verlag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart. Für Verbrauchergeschäfte gelten die Bestimmungen des KSchG.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundlegung dieser Bedingungen geschlossene Verträge nicht. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien 

1. Werbeauftrag
  1. "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.
  2. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
  3. Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Werbeaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf diese nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.
2. Werbemittel
  1. Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
    •  aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner),
    • aus einer sensitiven Fläche, die beim Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link).
  2. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
  3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht über die Werbemittel auf irgendwelche Daten oder andere Websites zugegriffen werden kann, die gegen die Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und insbesondere keine sittlich anstößigen (insbesondere rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden, beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen.
3. Vertragsschluss
  1. Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag durch schriftliche oder durch E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Mündliche oder fernmündliche Bestätigungen können nicht als Wille zum Abschluss einer Individualvereinbarung gedeutet werden.
  2. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen einen Mandatsnachweis zu verlangen.
  3. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts  bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung
4. Abwicklungsfrist

Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.

5. Auftragserweiterung

Der Anbieter erbringt ausschließlich die im Vertrag aufgeführten Leistungen. Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Werbeauftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.

6. Platzierung
  1. Werbemittel werden auf den einvernehmlich oder nach billigem Ermessen festgelegten Werbeplätzen und grundsätzlich zu den vertraglich bestimmten Schaltzeiträumen platziert. Soweit es dem Anbieter angesichts der Gestaltung des Werbemittels oder des Werbeumfeldes erforderlich erscheint, darf er jedem Werbemittel eine deutliche Kennzeichnung als Werbung hinzufügen, ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Grundsätzlich ist jedoch der Auftraggeber zu einer solchen Kennzeichnung bereits bei der Erstellung der Werbung verpflichtet, soweit dies gesetzlich erforderlich und ihm erkennbar ist.
  2. Der Anbieter ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit nicht vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
7. Nachlasserstattung

Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten.

8. Datenanlieferung
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechende Werbemittel rechtzeitig und vollständig vor Schaltungsbeginn anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme. Sollten dem Anbieter aus der Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel Schäden entstehen, hat der Auftraggeber für diese einzutreten. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Werbeschaltung übernommen werden.
  2. Die Vorlagen müssen, falls sie nicht vom Anbieter erstellt werden, per E-Mail als Bilddateien, die die vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen, geliefert werden. Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn entdeckt wird, dass Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber trägt das Risiko bei der Übermittlung von Werbemitteldaten und -materialien. Die Werbemitteldaten und -materialien und sonstige Informationen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
    Zentralverband der Kleingärtner und Siedler Österreichs GmbH - MediaZ
    Simon-Wiesenthal-Gasse 2, 1020 Wien
    E-Mail: inserate@kleingaertner.at
  3. Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet 3 Monat nach seiner letztmaligen Verbreitung.
  4. Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.
  5. Wurde eine Kampagne eingebucht, die Werbemittel vom Kunden trotz Zeitplan nicht angeliefert, die Rechnung zum vereinbarten Kampagnenstart gestellt, so ist die Kampagne in voller Höhe zu begleichen.
  6. Wird der laufende Entwicklungsprozess durch Nichtliefern benötigter Informationen oder erforderlichen Materials, durch Nichterreichbarkeit für Rückfragen oder auf andere Weise durch den Auftraggeber um mehr als 4 Wochen hinausgezögert, wird eine Abschlagszahlung von weiteren 25% der vereinbarten Vertragssumme berechnet.
9. Zahlungsbedingungen
  1. Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich vorleistungsverpflichtet, wonach er den ihm in Rechnung gestellten Preis vor Veröffentlichung des Werbemittels an den Anbieter zu entrichten hat. Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto 30 Tage nach Rechnungsdatum oder innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto, sofern keine älteren Rechnungen fällig sind. Rechnungen die auf Nettopreisvereinbarungen beruhen, sind sofort rein netto zur Zahlung fällig. Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet.
  2. Soweit der Auftraggeber Zahlungen trotz Fälligkeit ganz oder teilweise nicht bewirkt, kommt er durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
  3. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung des jeweiligen Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  4. Dem Auftraggeber ist es nur gestattet, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen.
10. Ablehnungsbefugnis
  1. Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sach­lich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. zu sperren, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Anbieter unzumutbar ist.
  2. Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes (1) erfüllt werden.
11. Rechtegewährleistung
  1. Der Auftraggeber gewährleistet und sichert zu, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen entstehen können. Ferner wird der Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
  2. Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
12. Gewährleistung des Anbieters
  1. Der Anbieter gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unerhebliche Fehler bei der Wiedergabe des Werbemittels.
    Ferner gilt die Gewährleistung nicht bei Fehlern, die durch
    • technische Störungen, insbesondere einem Leitungs- und/oder Rechnerausfall aufgrund Systemversagens
    • durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
    • durch eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
    • durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) hervorgerufen wurden und der Anbieter dies nicht zu vertreten hat.

    Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  2. Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, soweit die ungenügende Veröffentlichung hierauf beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist. Der Auftraggeber hat das in Auftrag gegebene Werbemittel unverzüglich nach seiner ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel, der sich zeigt, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Schaltung schriftlich gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Sofern keine Mangelanzeige des Auftraggebers innerhalb dieses Zeitraumes beim Anbieter erfolgt, gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt. Im Fall einer vom Anbieter zu vertretenden mangelhaften Ausführung des Auftrages, über die der Auftraggeber, wie oben niedergelegt, beim Anbieter rechtzeitig Anzeige gemacht hat, ist die Haftung auf Nachbesserung bzw. Ersatzveröffentlichung beschränkt. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der Auftraggeber die Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) insoweit zu verlangen.
  3. Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Lässt der Anbieter eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung unmöglich, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
13. Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z.B. anderen Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichba­ren Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen. Sofern es sich um eine erhebliche Verschiebung handelt, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Im Falle, dass die Durchführung des Auftrages nicht innerhalb angemessener und zumutbarer Zeit nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der von ihm insoweit entrichteten Vergütung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

14. Haftung
  1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters, seines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ausge­schlossen. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vor­hersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  3. Verstoßen Inhalte der gelinkten Seiten des Kunden gegen Gesetze, Rechte Dritter oder die Sittlichkeit, so haftet der Kunde für alle direkten und indirekten Schäden, auch Vermögensschäden. Der Herausgeber ist berechtigt, Inhalte zu verweigern, die rechte Dritter verletzen. Stellt sich ein solcher Rechtverstoß erst nach Vertragsabschluss heraus, ergibt sich für Anbieter das Recht der sofortigen Kündigung aus einem wichtigen Grund.
  4. Der Herausgeber übernimmt keine Gewähr dafür, dass die gelinkten Homepages des Kunden mit allen sich darin befindlichen Texten, Bildern und Logos frei von Rechten Dritter sind. Um urheberrechtlichen oder marken-rechtlichen Schutz oder die Sicherstellung anderer gewerblicher Schutzrechte an den eigenen Inhalten hat sich der Kunde selbst zu kümmern. Dies gilt auch vom Auftraggeber für Onlinekampagnen zur Verfügung gestellte Werbemittel. Sollte dennoch ein Rechtsstreit zustande kommen, hält sich der Herausgeber am Auftraggeber schad- und klaglos.
  5. Für Störungen im Internet können wir keinerlei Haftung übernehmen sowie keinen Schadenersatz leisten. Dies betrifft auch Störungen, Wartungen, Software-Updates etc. die uns direkt oder indirekt betreffen.
15. Preisliste
  1. Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung veröffentlichte Preisliste. Eine Änderung der Tarife bleibt vorbehalten. Dies gilt nicht gegenüber Nicht-Unternehmern, wenn der von der Änderung betroffene Auftrag nicht Teil einer Rahmenvereinbarung ist und nicht später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden soll.
  2. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung aus­geübt werden.
  3. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten. Die vom Anbieter gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber der Werbeagenturen und sonstige Werbemittler weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  4. Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe die über den Leistungsumfang des Angebots hinausgehen, werden dem Auftraggeber, wenn nicht anders vereinbart, mit 75,00 € pro Stunde zzgl. MwSt. berechnet.
16. Rabatte  

Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme für ausgestrahlte Werbung innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten.

17. Zahlungsverzug
  1. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
  2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
18. Stornierung von Aufträgen
  1. Grundsätzlich ist eine Stornierung von Aufträgen möglich. Die Stornierung muss schriftlich (auch digital) eingehen. Bei einer Stornierung bis mindestens 8 Werktage vor Schaltungsbeginn entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Eingehende Stornierungen innerhalb 8 Werktagen vor Schaltungsbeginn oder während der Banner- bzw. Werbeschaltung werden pauschal mit einer Bearbeitungsgebühr von 35% des Bruttobuchungsvolumens des jeweiligen Auftrages berechnet. Zusätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis zur Stornierung erbrachten Leistungen zu vergüten. Diese Fristen sind separat auf jede gebuchte KW anzuwenden.
  2. Eine zeitliche Umbuchung stellt ein Storno dar.
  3. Wurde eine Kampagne eingebucht, die Werbemittel vom Kunden trotz Zeitplan nicht angeliefert, die Rechnung zum vereinbarten Kampagnenstart gestellt, so ist die Kampagne in voller Höhe zu begleichen.
19. Datenschutz

Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.

https://www.kleingaertner.at/datenschutzerklaerung.htm

20. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt österreichisches Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt und hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

21. Sonstige Regelungen
  1. Ergänzungen und/oder Abänderungen des Werbeauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung, bzw. unwirksamen Bestimmungen sollen vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine oder mehrere rechtswirksame Regelung oder Regelungen ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien mit der oder den unwirksamen Bestimmung/en erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken.