Fragen und Antworten

Wir hoffen, Ihnen mit den häufigsten Fragen weiterhelfen zu können. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Senden Sie Ihre Frage an: zvwien@kleingaertner.at

Allgemein

Nein. Sie haben lediglich das Recht, im Sinne des § 422 ABGB vorzugehen.

Im Sinne des Wiener Kleingartengesetzes § 6 (1) obliegt die Herstellung, Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und die Reinigung der Aufschließungswege dem Nutzungsberechtigten des anliegenden Kleingartens. Dies gilt natürlich auch für die winterliche Betreuung!

Die Tätigkeiten eines Vereines bestehen grundsätzlich aus der reinen Vereinstätigkeit im Sinne des Vereinsgesetzes und aus Verwaltungstätigkeiten für die innere Infrastruktur (Wasser, Abwasser, Wege, Gemeinschaftsflächen etc.). Ein Austritt ist nur aus dem Verein möglich, aus der Verwaltung jedoch nicht. Die Konsequenzen aus dem Austritt aus dem Verein bestehen hauptsächlich darin, dass die Gemeinschaft nicht mehr bereit sein wird, zu denselben finanziellen Konditionen wie für Vereinsmitglieder die Verwaltung durchzuführen.

Es gilt die Regel, dass jeglicher Wasserverbrauch, der von einem Subzähler erfasst wird auch vom jeweiligen Wasserabnehmer zu tragen ist. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung erscheint vorteilhaft.

Wenn Sie die Pachtrechte an Ihrem Kleingarten aufgeben möchten, so müssen Sie folgende Schritte beachten: Lassen Sie ein Schätzgutachten erstellen (eine Liste der Schätzmeister finden Sie hier). Danach geben Sie Ihrer Vereinsleitung Ihre Absicht bekannt. Diese wird Ihnen dann Bewerber von der Anmeldeliste des Vereins vermitteln und Ihnen die weitere Vorgehensweise erklären.

Pachtrechtsangelegenheiten

Eintrittsberechtigte im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 15 (Tod des Unterpächters) sind Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Wahlkinder und Personen, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten fünf Jahren maßgeblich mitgewirkt haben. Eine Eintrittserklärung muss innerhalb von zwei Monaten ab Tod des Unterpächters schriftlich beim Generalpächter einlangen.

Ja. Allerdings bietet der § 14 (2) Bundeskleingartengesetz prinzipiell die Möglichkeit zur Übertragung der Pachtrechte zu Lebzeiten an jene Personen, die auch im Todesfall zum Kreis der Eintrittsberechtigten zählen. Im Gegensatz zur Eintrittsberechtigung nach Tod des Unterpächters bedarf es aber in diesem Fall der Zustimmung des Generalpächters.

Die Übertragung eines Unterpachtrechtes auf eine minderjährige Person ist möglich, bedarf jedoch der Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes, sowie vorweg der Zustimmung des Generalpächters.

Nein. Eine Kündigung kann prinzipiell nur nach Einleitung eines Kündigungsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht eingeleitet werden. Die Entscheidung ob ein Kündigungsgrund gemäß Bundeskleingartengesetz vorliegt, liegt ausschließlich beim ordentlichen Gericht. Das Kündigungsverfahren kann nur der Generalpächter einleiten. Dies gilt für alle Grundeigentümer.

Die Rechte eines Lebensgefährten sind gering und reihen sich in den Kreis der Personen, die in den letzten fünf Jahren maßgeblich an der Bewirtschaftung des Kleingartens mitgewirkt haben. Auf alle Fälle besteht die Eintrittsberechtigung von Verwandten in gerader Linie und Wahlkindern vor der Eintrittsberechtigung von Lebensgefährten (sofern sie mindestens 5 Jahre maßgeblich an der Bewirtschaftung des Kleingartens mitgewirkt haben).

Ein dazuschreiben ist nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Unterpachtvertrag des einzelnen Unterpächters einvernehmlich aufgelöst und ein neuer Unterpachtvertrag mit Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam begründet wird. Dies bedarf der Zustimmung des Generalpächters.

Ein dazuschreiben ist nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Unterpachtvertrag des einzelnen Unterpächters einvernehmlich aufgelöst und ein neuer Unterpachtvertrag mit eingetragenen Partnern gemeinsam begründet wird. Dies bedarf der Zustimmung des Generalpächters.

Im Sinne des § 14 Abs. 2 Bundeskleingartengesetzes unter Bezug auf § 14 Abs. 3 Mietrechtsgesetzes ist Lebensgefährte derjenige, der mit dem bisherigen Unterpächter durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Als Nachweis verlangt der Generalpächter den Meldenachweis des seit drei Jahren bestehenden gemeinsamen Hauptwohnsitzes.

Nein. Nach § 10 des Bundeskleingartengesetzes können Unterpachtverträge nur auf Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten gemeinsam ausgestellt werden.

Vereinsangelegenheiten

Vereinsfunktionen sind ordentlichen Mitgliedern vorbehalten, wobei in vielen alten Satzungen von Vereinen ordentliche Mitglieder nur Unterpächter sein können. Modernere Satzungen regeln dieses Anliegen in der Form, dass festgelegt ist, dass ordentliches Mitglied nur der Unterpächter oder dessen Ehegatte sein kann. In diesem Fall kann daher der Ehegatte eines Unterpächters eine Vereinsfunktion ausüben.

In den Vereinssatzungen ist im Regelfalle vorgesehen, dass pro Parzelle nur von einer Person das aktive Wahlrecht ausgeübt werden kann. Ist das nicht festgelegt worden, müssten die Stimmen gewichtet werden.

Diese Frage wird mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen im Vereinsgesetz aus den Verwaltungsregeln des Mietrechtes abgeleitet, wo in ordentliche und außerordentliche Verwaltung unterschieden wird. Unter ordentlicher Verwaltung versteht man jene Tätigkeiten die zur Aufrechterhaltung des Verwaltungszweckes notwendig und nützlich ist. Diese Maßnahmen können von der Vereinsleitung beauftragt werden. Investitionen für neue Vorhaben zählen zur Gruppe der außerordentlichen Verwaltung und sind daher von der Generalversammlung zu beschließen.

Da Funktionäre von den Mitgliedern in der Generalversammlung gewählt werden, kann nur dieses Gremium einen Funktionär abberufen.

Der Landesverband Wien hat ein Obleutehandbuch herausgegeben. Die Zugangsdaten werden regelmäßig geändert und an die Obleute verteilt. Sollten sie Probleme beim Zugang haben, wenden Sie sich bitte an den Landesverband Wien.

Sowohl der Zentralverband der Kleingärtner als auch das Office International verleihen Ehrenurkunden. Das genaue Prozedere entnehmen Sie bitte dem Regulativ.

Versicherung

Der Schaden ist vom Geschädigten selbst zu begleichen bzw. über die eigene Versicherung einzureichen. Es liegt kein haftungsbegründendes Verschulden seitens des Nachbarn vor. Der Schaden ist als höhere Gewalt zu beurteilen. Es gilt nach dem österreichischen Schadenersatzrecht der Grundsatz, dass jemand, der einen Schaden erleidet, diesen auch selbst zu tragen hat (§1311 ABGB).

Als Sturm gilt ein Wind mit Spitzengeschwindigkeiten von mehr als 60 km/h; für die Feststellung der Spitzengeschwindigkeiten im einzelnen Fall ist die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend.

Nein, hierbei handelt es sich um einen Eigenschaden, der nicht versichert ist.

Einzige Ausnahme: Beschädigt ihr Kind/oder Sie ein Flachglas (Fenster, Schranktüre, Glastisch) im eigenen Haushalt, dann ist dies im Rahmen der Glasbruchversicherung gedeckt.

Dies hängt von der Schadensursache ab. Im Rahmen der System- und der Heimgartenversicherung sind Einfriedungen gegen Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm, unbekannte KfZ und Einbruchdiebstahl versichert.